Einsprüche gegen die Oberbürgermeisterwahl in Weißwasser zurückgewiesen

Weißwasser / Běła Woda, 3. November 2017. Mit Entscheidungen vom 27. Oktober 2017 hat das Landratsamt Görlitz die beiden gegen die Oberbürgermeisterwahl in der Großen Kreisstadt Weißwasser/O.L. eingegangenen Einsprüche zurückgewiesen. Bei der am 24. September 2017 durchgeführten Wahl zum Oberbürgermeister in Weißwasser/O.L. war der bisherige Amtsinhaber Torsten Pötzsch mit 4.894 zu 4.661 Stimmen wiedergewählt worden. Einziger Gegenkandidat war Rico Jung. Dagegen hatten Jung als unterlegener Gegenkandidat und Yvonne Kick als einzelne Wahlberechtigte Einspruch beim Landratsamt Görlitz eingelegt.

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Wie reagieren die Einspruchführer nun?

Das macht Jung geltend: In seinem Einspruch machte Jung geltend, die Wahl sei durch andere Amtsträger unzulässig beeinflusst worden. So seien zwei Bürgermeisterinnen und eine Grundschuldirektorin entgegen ihrer Neutralitätspflicht werbend für den Amtsinhaber aufgetreten. Auch sei es unzulässig gewesen, dass über die Nominierung von Herrn Pötzsch für den Innovation Politics Award kurz vor Wahl auf der Homepage der Stadt berichtet wurde. Herr Pötzsch durfte nach Ansicht von Herrn Jung auch nicht mit seiner Arbeit in der Lausitzrunde werben.

Zudem hätten auch Privatpersonen in sittenwidriger Weise die Wahl beeinflusst, indem sie angeblich Unwahrheiten über Jung verbreiten. Es sei zudem darüber getäuscht worden, welche Unternehmer sich an der Wahlwerbung für Herrn Pötzsch beteiligt hatten. Deren Werbung wäre zum Teil nur aus Angst vor finanziellen Nachteilen erfolgt.

Darüber hinaus warf Jung auch die Frage auf, ob die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde, insbesondere, ob alle Wahlbriefe erfasst wurden und Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen werden konnten. Auch habe er den Eindruck, dass eine Vielzahl von Wahlbenachrichtigungen nicht zugestellt werden konnten. Schließlich hielt er auch das von den übrigen Wahlbezirken abweichende Ergebnis in einem Wahllokal für auffallend.

Das bemängelt Kick: Frau Kick bemängelt darüber hinaus in ihrem Einspruch die Wahlwerbung einer Grundschuldirektorin und unberechtigte Vorwürfe gegen Herrn Jung. Auch habe ein Wahlplakat des alten und neuen Oberbürgermeisters Pötzsch zu nahe an einem Wahllokal gehangen. Schließlich sei bei einer Wählerin auch zweifelhaft, ob sie hätte wählen dürfen.

Da der Einspruch nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machte, mussten ihm auch mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Dazu waren zehn einzelne Unterschriftenblätter beigefügt, auf denen insgesamt 196 Personen unterschrieben hatten.

Geprüft uns zurückgewiesen

Das Landratsamt des Landkreises Görlitz hat die Einsprüche unter Einbeziehung der Stellungnahmen des Gemeindewahlausschusses und von Herrn Pötzsch geprüft und nunmehr zurückgewiesen.

Der Einspruch von Jung wurde als zulässig, aber nicht begründet angesehen. Die Neutralitätspflicht von Amtspersonen führt nicht dazu, dass sie sich nicht wahlwerbend betätigen dürfen. Sie dürfen dabei nur nicht in amtlicher Eigenschaft auftreten. Die Veröffentlichung in einem Wahlflyer ist aber ebenso wenig amtliches Handeln wie die Äußerung im Rahmen eines Wahlwerbespots im Radio. Auch dem Amtsinhaber ist es nicht verwehrt, auf seine bisherige Tätigkeit hinzuweisen. Die Mitteilung über seine Nominierung auf der Homepage der Stadt ist noch eine sachlich-nüchterne Faktenwiedergabe ohne reklameartigen Werbecharakter gewesen. Private Parteinahmen im Wahlkampf sind grundsätzlich hinzunehmen.

Unzulässige Wahlbeeinflussung wäre nur dann anzunehmen, wenn es zu schwerwiegender, unter Zwang oder Drohung ausgeübter Einflussnahme auf die Willensbildung der Wähler gekommen ist. Das ist hier nicht festzustellen gewesen. Die angesprochenen Unternehmer haben sich auch von den Aussagen im Einspruch distanziert.

Bezüglich der geäußerten Zweifel am Wahlverfahren bedarf es nachprüfbarer Tatsachenangaben. Die Äußerung von Vermutungen ist dafür nicht ausreichend. Nach den Darstellungen der Stadtverwaltung zum Wahlablauf haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die auf entsprechende Wahlfehler hindeuten könnten. Die Zahl der nicht zustellbaren Wahlbenachrichtigungen ist mit 63 gering gewesen und aufgrund der unterbliebenen Korrekturen der Meldedaten den Wahlberechtigten auch selbst zuzurechnen. Da das Wahlrecht aber nicht von der Wahlbenachrichtigung abhängt, kann deren Fehlen auch keinen Wahlfehler begründen. Auch aus dem besonderen Wahlergebnis in einem Wahllokal lassen sich keine Wahlfehler ableiten. Zudem gab es dafür eine plausible Erklärung, da Herr Pötzsch in dem Gebiet besonders bekannt ist.

Der Einspruch von Kick wurde als unzulässig zurückgewiesen. Er genügt hinsichtlich des ordnungsgemäßen Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den formellen Anforderungen. Es muss bei den Unterschriften erkennbar sein, welchem Einspruch die Unterzeichner betreten wollen. Das ist hier nicht gegeben gewesen. Die Unterschriftenblätter waren dem Einspruchsschreiben einzeln ohne eine feste Verbindung beigelegt. Auf den Blättern war nur die Bemerkung enthalten: "Hiermit trete ich dem o.g. Einspruch gegen die OB-Wahl am 24.09.2017 bei." Dies reicht für einen ordnungsgemäßen Beitritt nicht aus, da die Unterschriften keinem bestimmten Einspruch zuzuordnen sind.

Und weiter?

Nach der Zurückweisung der Einsprüche hängt das weitere Verfahren nun zunächst von den Einspruchsführern ab. Gegen die Einspruchsentscheidung können sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Dresden einlegen. Erfolgt dies nicht, stünde dem erneuten Amtsantritt von Herrn Pötzsch nach der abschließenden Feststellung zur Wahlprüfung durch das Landratsamt nichts mehr entgegen.

Im Falle der Klage wäre jedoch zunächst die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuwarten. Bis dahin könnte Herrn Pötzsch die Amtsgeschäfte fortführen, sofern nicht er dies nicht ablehnt oder der Stadtrat einen Amtsverweser bestellt.

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  • Quelle: red | Fotos: Weißwasseraner Anzeiger
  • Erstellt am 03.11.2017 - 08:32Uhr | Zuletzt geändert am 03.11.2017 - 09:05Uhr
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