Instandsetzung des rechten Hochwasserschutzdeiches der Schwarzen Elster zwischen Wehr Neuwiese und Brücke Bergener Straße
Dresden. Eine Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben zwischen den Fluss-Kilometern 125+63 bis 126+35 hat die Landesdirektion Sachsen unter dem Aktenzeichen 46-8960.90/25/Elsterheide-02 herausgegeben.
Aus der Bekanntmachung
Gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 251) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Spree/Neiße hat mit Schreiben vom 4. Mai 2012 bei der Landesdirektion Sachsen Planunterlagen mit der Bitte, über die Verfahrensart gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, zu entscheiden, übersandt. Im Rahmen der Entscheidung zur Verfahrensart war zugleich über die UVP-Pflichtigkeit des geplanten Vorhabens zu entscheiden. Mit der Maßnahme Instandsetzung des rechten Hochwasserschutzdeiches sind Änderungen an der Geometrie und der Lage des Hochwasserschutzdeiches vorgesehen. Nach Abtragung des Deiches erfolgt eine Neuprofilierung der wasser- und luftseitigen Böschungen. Im Bereich der Brücken wird die Trasse zurückverlegt, so dass ein ausreichend breites Vorland entsteht. Der Deichverteidigungsweg wird luftseitig angelegt.
Die Instandsetzung des rechten Deiches der Schwarzen Elster zwischen Wehr Neuwiese und Brücke Bergener Straße, Fluss-km 125+63 bis 126+35 unterliegt nach Anlage 1 Nr. 13.18.1 zu § 3 Abs. 1, Satz 1 UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles. Durch die Landesdirektion Sachsen wurde zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Abs. 1, § 3a Satz 1 und § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung wurde am 19. Juli 2012 festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, weil das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die Umweltschutzgüter hat, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG) vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146) in der Landesdirektion Sachsen, Referat 46, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Zimmer 5039 zugänglich.
Chemnitz, den 26. Juli 2012
Landesdirektion Sachsen
Drechsel
Abteilungsleiter



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- Quelle: red
- Erstellt am 25.08.2012 - 08:31Uhr | Zuletzt geändert am 25.08.2012 - 08:31Uhr
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